Navigation überspringen Sitemap anzeigen
Bootswerkstatt und Werkstatt für Yachten gesucht? Meisterbetrieb in Kiel - Logo

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Motoren und Ersatzteilen, sowie für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten bei Motoren und Motorenteilen

Allgemeines


1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Firma MWA Augustin GmbH, Koppelberg 12, 24159 Kiel (Auftragnehmerin) mit ihren Kunden.

2) Kunden im Sinne dieser Bedingungen sind Verbraucher und Unternehmer, soweit nicht anders angegeben.

3) Verbraucher i.S. dieser Bedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass ihnen eine gewerbliche oder selbstständige Berufstätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S. dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, wenn mit ihnen in Geschäftsbeziehung getreten wird.

4) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nur denn Vertragsbestandteil, wenn die Auftragnehmerin ihnen schriftlich zustimmt.

I. Vertragsabschluss

1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich als „verbindlich“ bezeichnet sind. An solche verbindlichen Angebote ist die Auftragnehmerin 30 Kalendertage gebunden oder so lange, wie darin angegeben.

2) Der Vertrag bedarf in der Regel der Schriftform. Wird er nicht in einer einheitlichen Urkunde abgeschlossen, so kommt er durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden und die schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zustande. Erteilt der Kunde den Auftrag in anderer als schriftlicher Form, genügt eine Auftragsbestätigung durch E-Mail oder Telefax. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Der Kunde ist an seine Auftragserteilung in jedem Fall 30 Tage ab Auftragseingang gebunden, wenn nicht anders vereinbart.

3) Nebenabreden, änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie besondere Zusicherungen gelten nur, wenn die Auftragnehmerin sie schriftlich bestätigt. Eine Bestätigung per E-Mail oder FAX genügt nur dann, wenn sie ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet wird.

4) Technische Beschreibungen und Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen, Verbrauch oder Betriebskosten gelten nur annähernd, soweit sie von der Auftragnehmerin nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet wurden.

5) Sollten bei der Durchführung eines Auftrags Zusatzarbeiten notwendig werden und der Kunde zur Zustimmung nicht rechtzeitig erreichbar sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, diese Arbeiten ohne Zustimmung durchzuführen, wenn der vereinbarte Preis dadurch nur unerheblich – bis etwa 10% – überschritten wird, oder wenn sie zur Vermeidung unverhältnismäßiger Schäden oder Mehrkosten unaufschiebbar sind.

6) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten nicht, weil die Auftragnehmerin kein dafür organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem betreibt.

II. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug


1) Alle Preise gelten ab Firmensitz Koppelberg 12, 24159 Kiel. Fahrtkosten für Arbeiten oder Lieferungen am Liegeplatz von Booten oder Schiffen oder anderswo werden zusätzlich berechnet.

2) Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind nach Vereinbarung fällig. Ohne besondere Vereinbarung kann die Auftragnehmerin Abschläge in Höhe des ausgeführten Teils der vereinbarten Leistungen verlangen. Die Auslieferung von Auftragsgegenständen oder vom Kunden für den Auftrag zur Verfügung gestellten Sachen kann nicht vor vollständiger Zahlung des geschuldeten Preises gefordert werden.

3) Bei Zahlungsverzug kann die Auftragnehmerin Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite – mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz – ist der Kunde nicht Verbraucher 9 % über dem Basiszinssatz – zuzüglich Umsatzsteuer verlangen. Ein negativer Basiszins bleibt unberücksichtigt. Der Kunde ist nicht gehindert, einen geringeren Zinsschaden der Auftragnehmerin nachzuweisen. Die Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme – auch bei Abnahme gem. Ziff. V. 5. c) oder d) – und Erhalt der Schlussrechnung die Rechnung begleicht und den Auftragsgegenstand abholt.

4) Sind während der Leistungszeit Teilzahlungen fällig und kommt der Kunde damit in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ihre Arbeiten und Lieferungen bis zum Zahlungseingang einzustellen. Dadurch verursachte Mehrkosten trägt der Kunde.

5) Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sein denn, dass sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder im Prozess entscheidungsreif sind.

6) Bleibt der Auftragsgegenstand im Falle des Verzugs auf dem Betriebsgelände der Auftragnehmerin, kann die Auftragnehmerin Schadensersatz in folgender Mindesthöhe verlangen: Standgeld in Höhe von € 2,00 € pro m²/Tag der in Anspruch genommenen Lagerfläche. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist nicht gehindert, einen geringeren Schaden der Auftragnehmerin nachzuweisen.

III. Sicherungsrechte der Auftragnehmerin


Bis zur vollständigen Erfüllung aller der Auftragnehmerin im Zeitpunkt der Leistung/Lieferung gegen den Kunden zustehenden Forderungen bis zur Höhe des voraussichtlich entstehenden Vergütungsanspruchs der Auftragnehmerin oder aus früheren Leistungen/Lieferungen für denselben Kunden, kann die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl folgende Sicherungen verlangen.

1) Bei Arbeiten an Motorenanlagen oder Ausrüstung im Schiffsregister eingetragener See- oder Binnenschiffe (auch Yachten) bewilligt der Kunde in öffentlich beglaubigter Form auf eigene Kosten eine Schiffshypothek in Höhe der offenen Forderungen der Auftragnehmerin zuzüglich Verzugszinsen gem. II. 3) und händigt der Auftragnehmerin die Bewilligung sowie das Schiffszertifikat aus. Der Kunde trägt auch die Registerkosten für die Eintragung der Hypothek.

2) Ist das Fahrzeug nicht im Schiffsregister eingetragen, steht der Auftragnehmerin ein Pfandrecht am Fahrzeug oder sonstigen Auftragsgegenstand einschließlich vom Kunden für den Auftrag zur Verfügung gestellter Sachen zu. Bei Zahlungsrückstand bleibt das Pfandrecht auch bei Entfernung des Pfandgegenstandes vom Firmengelände bestehen. Macht die Auftragnehmerin von ihrem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt zur Androhung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte der Auftragnehmerin bekannte Anschrift des Auftraggebers, falls eine andere Anschrift vom Einwohnermeldeamt nicht innerhalb von 4 Wochen nach Anfrage ermittelt werden kann.

3) Nimmt die Auftragnehmerin die Rechte nach Nummer 1) und 2) nicht wahr, so gilt folgender Eigentumsvorbehalt:
a) Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an allen von ihr hergestellten, eingebauten, bearbeiteten und gelieferten oder anders in den Besitz des Kunden gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor. Ist die Leistung der Auftragnehmerin teilbar, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle in Zusammenhang mit dem betreffenden Auftrag stehenden Forderungen durch den Kunden beglichen worden sind. Verlangt der Kunde eine Bürgschaft für erbrachte Abschlagszahlungen und gibt die Auftragnehmerin das Sicherungseigentum heraus, um die Bürgschaftsurkunde zurückzuerhalten, so werden die Rechte der Auftragnehmerin an dem Werk nur noch über Zurückbehaltungsrechte und Werkunternehmerpfandrechte gesichert, und Rechte aus etwaigen Schiffshypotheken erlöschen. Bei Zahlungsrückstand bleibt das Pfandrecht auch bestehen, wenn das Werk oder der Auftragsgegenstand ohne schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin von ihrem Gelände entfernt wird.
b) Geht das Vorbehaltseigentum infolge Verbindung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung an Dritte unter, so tritt an seine Stelle des bisherigen Vorbehaltseigentums die neu hergestellte Sache oder die dem Kunden durch die Weiterveräußerung entstandene Forderung. Der Kunde verpflichtet sich, eine Weiterveräußerung unaufgefordert und unverzüglich der Auftragnehmerin anzuzeigen. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt an die Auftragnehmerin ab – sie nimmt diese Abtretung an.
c) Bei Zugriffen Dritter auf den Auftragsgegenstand muss der Kunde auf die Rechte der Auftragnehmerin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
d) Bei übergabe vor vollständiger Zahlung hat der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehalts der Auftragnehmerin das Fahrzeug oder den sonstigen Auftragsgegenstand auf eigene Kosten umfassend zu versichern und dies der Auftragnehmerin spätestens bei der übergabe nach-zuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung bis zur Höhe sämtlicher offener Forderungen der Auftragnehmerin an diese ab. Die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung hiermit an.

4) Ist der Auftragsgegenstand nicht Alleineigentum des Kunden, hat er der Auftragnehmerin bei Vertragsschluss unaufgefordert die Eigentumsverhältnisse mitzuteilen. ändern sich diese später, hat er die Auftragnehmerin schriftlich zu informieren.

5) Ist ein Kundenfahrzeug in einem in- oder ausländischen Schiffsregister eingetragen, so hat der Kunde dies der Auftragnehmerin auf Anfrage mit Angabe des Schiffsregisters und der Schiffsregisternummer mitzuteilen.

IV. Altmaterial


Das bei den auftragsgemäßen Arbeiten anfallende Altmaterial geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, entschädigungslos in das Eigentum der Auftragnehmerin über. Der Kunde hat auf Verlangen die Kosten einer erforderlichen Entsorgung zu tragen, soweit sie nicht durch den Wert des Altmaterials gedeckt sind.

V. Liefertermin, Abnahme, Kündigung


1) Ist eine Ausführungs- oder Lieferfrist (Frist) vereinbart, so beginnt sie mit dem Abschluss des Vertrages.

2) ändert oder erweitert sich der ursprüngliche Auftragsumfang auf Wunsch oder mit Zustimmung des Kunden, wird die ursprüngliche Frist ungültig. Der Kunde kann eine neue, dem Umfang der änderung oder Erweiterung angepasste Frist verlangen.

3) Der Kunde kann die Einhaltung einer Frist nicht verlangen, wenn er vereinbarte oder erforderliche Mitwirkungen nicht fristgerecht bzw. nicht unverzüglich nach Aufforderung durch die Auftragnehmerin vornimmt. Dasselbe gilt bei Zahlungsverzug.

4) Im Betrieb der Auftragnehmerin oder bei Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt, Streiks oder Aussperrungen, die die Auftragnehmerin ganz oder teilweise an der Vertragserfüllung hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Frist und bis zum Wegfall der Hindernisse von der Erfüllung des Vertrages. Als höhere Gewalt gilt auch die für die Auftragnehmerin und/oder einen Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese für die Auftragnehmerin unvorhersehbar war, für ihre Verpflichtungen erheblich ist und von der Auftragnehmerin – auch im Hinblick auf die Auswahl ihres Vorlieferanten – unverschuldet ist. Die Auftragnehmerin ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit möglich über solche Hindernisse zu unterrichten.

5) Der Kunde ist verpflichtet, das Werk nach Fertigstellung abzunehmen. Nur wegen wesentlicher Mängel kann er die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel verweigern.
a) Verlangt die Auftragnehmerin die Abnahme der Leistung, so ist der Kunde dazu binnen 14 Tagen nach Fertigstellungsanzeige verpflichtet.
b) Besonders abzunehmen sind auf Verlangen der Auftragnehmerin in sich abgeschlossene Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung entzogen würden. Eine solche Abnahme muss unverzüglich nach Aufforderung erfolgen.
c) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen vorgenommen hat, nachdem ihm die Auftragnehmerin die Fertigstellung angezeigt und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Leistung nach Fristablauf als abgenommen gilt. Einer ausdrücklichen Fertigstellungsanzeige bedarf es nicht, wenn die Auftragnehmerin eine als solche bezeichnete Schlussrechnung mit dem genannten Hinweis zur Abnahme übersendet.
d) Hat der Kunde die Leistung in Gebrauch genommen, gilt sie nach Ablauf von 10 Tagen ab Beginn der Benutzung als abgenommen, sofern die Auftragnehmerin den Kunden auf diese Folge hinweist.
e) Bis die Auftragnehmerin die vertraglichen Leistungen vollständig erbracht hat, ist der Kunde eines Werkvertrags zur Kündigung berechtigt. Die Auftragnehmerin behält dann jedoch ihren Vergütungsanspruch abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen.

VI. Versand und Transporte


1) Jede Lieferung oder Leistung erfolgt „ab Auftragnehmerin“. Ein Boot, einen Motor oder sonstiges Werkstück hat der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr zur Auftragnehmerin zu bringen. Eine Abholung durch die Auftragnehmerin kann gesondert vereinbart werden.

2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Kosten einer auf Verlangen des Kunden erfolgenden Versendung einschließlich Verpackung und Verladung von dem Kunden zu tragen; die Auftragnehmerin braucht den Versand erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises und der genannten Kosten zu bewirken.

3) Wird ein Werkstück oder sonstiger Liefergegenstand versandt, so geht in jedem Fall mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebsgeländes der Auftragnehmerin, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sofern er nicht Verbraucher ist.

4) Schreibt der Kunde Transportwege, Versand- und / oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vor, bestimmt die Auftragnehmerin diese nach billigem Ermessen.

5) Die Haftung der Auftragnehmerin für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Versand vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für rechtzeitige Ankunft des versandten Gegenstandes, es sei denn, sie hätte die Verzögerung mindestens fahrlässig verursacht.

6) Eine Transportversicherung schließt die Auftragnehmerin nur auf besonderen Wunsch des Kunden und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung ab.

VII. Rechte bei Mängeln (Gewährleistung)


1) Die Auftragnehmerin hat dem Kunden ihre Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln zu verschaffen. Die Leistung muss also in diesem Zeitpunkt die vertragsgemäße Beschaffenheit haben.

2) Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung des Kunden, auf seine Anordnungen, von ihm gelieferte oder vorgeschriebene Materialien oder Bauteile oder andere Leistungen des Kunden zurückzuführen, haftet die Auftragnehmerin nicht.

3) Mängel hat der Kunde der Auftragnehmerin schriftlich mit genauer Beschreibung anzuzeigen.

4) Im Fall eines Mangels hat der Kunde der Auftragnehmerin Nachbesserung zu ermöglichen und dazu eine angemessene Frist einzuräumen. Falls der Mangel erst nach Verbringung des Werkes oder Fahrzeugs ins Ausland auftritt und dort zu beseitigen ist, beträgt die Frist zur Mangelbeseitigung mindestens 6 Wochen ab Eingang der schriftlichen Mängelanzeige.

5) Tritt der Mangel an demselben Bauteil/Aggregat wiederholt auf, hat die Auftragnehmerin Anspruch darauf, ein zweites Mal nachzubessern. Schlägt auch dies fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Geringfügig ist ein Mangel, wenn die Kosten der Behebung weniger als 10 % der Gesamtauftragssumme betragen. Bezieht sich der Mangel auf ein abgrenzbares Bauteil/Aggregat, entsteht das Rücktrittsrecht nur dafür.

6) Im Falle der Nachbesserung hat die Auftragnehmerin alle damit zusammenhängenden Material- und Personalkosten zu tragen. Die Reise- und Unterkunftskosten für Nachbesserungsarbeiten, die außerhalb der EU (ohne überseeische Besitzungen von Mitgliedsstaaten) durchgeführt werden, trägt der Kunde. Zu den Kosten der Reise zählen auch Lohnkosten für die notwendigen Reisezeiten.

7) Bei der Nachbesserung kann die Auftragnehmerin den Mangel auch durch von ihr beauftragte Dritte beheben lassen.

8) Die Mängelansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Teile betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Auftragnehmerin Eingriffe vorgenommen hat. Sie erlöschen ferner, wenn der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie bei erstmaliger Feststellung des Mangels sind, zur Besichtigung durch die Auftragnehmerin bereithält. Sie erlöschen auch, soweit der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines Dritten betrifft und der Kunde sich weigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus anderer Herstellung ersetzen zu lassen.

9) Bei Kauf- oder Werklieferungsvertrag kann die Auftragnehmerin statt Nachbesserung Nachlieferung wählen.

10) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung / fehlende oder falsche Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte / natürliche Abnutzung / fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – / Verwendung nicht der Betriebsanleitung entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe / chemische, elektrochemische und/oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen sind.

11) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von der Auftragnehmerin nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

VIII. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen / Mängelanzeige


1) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme der Leistung, für Verbraucher zwei Jahre ab Abnahme der Leistung. Beim Kauf gebrauchter Sachen beträgt die Verjährung auch für Verbraucher nur 1 Jahr.

2) Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Leistung schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin anzeigen, Verbrauchern steht dafür eine Frist von zwei Monaten zu. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

IX. Haftung


1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf den nach Art des Mangels vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. Gegenüber Unternehmern haftet die Auftragnehmerin bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Auftragnehmerin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

X. Versicherung


Auf dem Firmengelände ist Kundeneigentum durch die Auftragnehmerin nicht gegen Diebstahl, Feuer etc. versichert. Dem Kunden wird daher der Abschluss einer ausreichenden Sachversicherung empfohlen.

XI. Eigen- und Fremdarbeiten


Der Kunde ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin berechtigt, Arbeiten auf dem Betriebsgelände der Auftragnehmerin selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen.

XII. ErfüllungsortIst der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag der Betriebssitz der Auftragnehmerin.

XIII. Schlussbestimmungen


1) Es gilt in jedem Fall das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2) Wenn der Kunde Verbraucher ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt einer Klage nicht bekannt ist, ist der Sitz der Auftragnehmerin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.

3) Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin.

4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke haben, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung oder die Lücke soll durch eine Regelung ersetzt bzw. ausgefüllt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten.

MWA Augustin GmbH
Koppelberg 12
24159 Kiel
Tel.: +49 (0) 431 / 393 101
Fax.: +49 (0) 431 / 396 599
mwa-kiel.de

Zum Seitenanfang